Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Benz FurnierTechnic GmbH  •  Benzstraße 15  •  DE – 71149 Bondorf

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Einkaufsbedingungen unserer Kunden erkennen wir nicht an, entgegenstehenden Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Handlungsagenten und/oder Reisende, haben nicht das Recht, irgendwelche Mängel oder Mängelansprüche anzuerkennen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

An im Einzelfall ausgearbeitete Angebote, halten wir uns 30 Kalendertage gebunden. Unsere Angebote sind immer freibleibend im Hinblick auf Preise und Lieferzeiten, wobei Preisminderungen oder –Erhöhungen zwischen Auftragsannahme und Lieferung infolge Änderung unserer Kalkulationsgrundlagen vorbehalten bleiben.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

3. Auftragsbestätigung

Anhand der Kundenbestellung erstellen wir eine Auftragsbestätigung, die Ihnen per E-Mail umgehend zugestellt wird. Der Besteller hat die Pflicht, diese AB sorgfältig nach Mengen, Abmessungen, Qualitätsbeschreibung, Preis und Verarbeitungsvorschriften umgehend zu prüfen und eine unterschriebene Auftragsbestätigung per E-Mail zurückzuschicken. Erst nach dem Eingang dieser Mail wird mit der Produktion des Auftrages begonnen.

4. Lieferzeiten

Angegebene Liefertermine oder Lieferzeiten sind grundsätzlich ungefähre Angaben und nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten und als verbindlich bezeichnet werden.

5. Lieferung und Versand

Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager, vorbehaltlich Fabrikations- oder Liefermöglichkeiten. Bei vereinbarter Abholung ist die Berechnung oder die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleichgestellt. Solche Ware lagert für Rechnung und Gefahr des Kunden. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Fälle höherer Gewalt oder sonstige, vom Lieferer nicht verschuldete Umstände, wie Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel und dergleichen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung, beziehungsweise Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Versand erfolgt stets, auch bei Versand von einem anderen Erfüllungsort, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei frachtfreier Zusendung.

6. Zahlung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat Zahlungsausgleich innerhalb 30 Tagen nach Rechnungserstellung netto zu erfolgen. Bei Erstgeschäften erfolgt die Abrechnung per Vorkasse.

Bei Zielüberschreitungen erfolgt die Berechnung von Verzugszinsen vom Fälligkeitstag ab, in Höhe von 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank, bzw. dem vergleichbaren Zinssatz der Europäischen Zentralbank Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst, die Zahlungen eingestellt werden oder Zahlungsverzug in nicht unerheblichem Umfang eintritt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden. In diesem Fall werden die Papiere gegen sofortige Barzahlung zurückgegeben.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Liefervertrag vor. Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungs-verzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, wobei der Kunde zur Herausgabe verpflichtet ist. In der Rücknahme von Liefergegenständen durch uns, liegt, sofern die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  2. Zusätzliche Bedingungen, die nur im kaufmännischen Verkehr gelten:
    Der unter a) vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen.Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen (brutto) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte entstehen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden sind.Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben und seinem Schuldner (Dritten), die Abtretung mitzuteilen.Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt, oder das Allein- oder Miteigentum für uns verwahrt. Abgetreten werden vom Kunden an uns zur Sicherheit auch diejenigen Forderungen, die ihm durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die vorgenannten, uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden sofort freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

8. Gewährleistung

Offensichtliche Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Die gerügten Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten.

Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche nachbessern oder Ersatz leisten. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Besondere Bestimmungen in Bezug auf Mengen, Maße und Furnierdicken:

Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Bestellmengen als ungefähre Mengen und sind Unter- oder Überlieferungen von +/- 5% vereinbart. Als Furnierdicke werden immer die handelsüblichen Einmesserungsstärken genannt. Die in den entsprechenden DIN-Normen genannten Dicken sind nicht handelsüblich. Wenn der Kunde eine verbindliche Furnierdicke verlangt, muss er bei der Bestellung den Zusatz „stärkehaltig“ verwenden. Stärkeunterschiede bis zu 1/10 mm müssen bei allen Furnieren toleriert werden. Bei Maserfurnieren und anderen, bunt gewachsenen Furnieren, sind verschnittene Blätter bis zu 5% der Gesamtmenge nicht abzugsfähig.

Alle Maßangaben haben in Millimeter zu erfolgen. Die erste Maßangabe ist für uns die Faserlänge, die zweite die Fixmaßbreite. Alle Bestellmaße sind für uns Zuschnittmaße, also Abmessungen, die in Länge und Breite dem Kunden ausreichen zum sicheren Auflegen der Fixmaße auf die Trägerplatte .im Bruttozuschnittmaß. Als Grundlage in Bezug auf Qualität und Ausführung, gelten die zwischen den Vertragspartnern in den „Qualitäts- und Verarbeitungsrichtlinien“ festgelegten Vereinbarungen, sowie bestehende Handelsgebräuche, sofern sie angewandt werden können.

9. Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs-, bezw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Gerichtsstand Böblingen.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder im Rahmen unseres Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Bondorf, Mai 2023